Seit dem 01.01.2009 ist jeder, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, verpflichtet, für sich und seine minderjährigen Kinder eine gesetzliche oder private Krankenversicherung abzuschließen. Diese Neuregelung hat ihren Grund, denn obwohl es eine Versicherungspflicht für Personen mit bestimmten Einkommen gibt, hatten sich längst nicht alle Menschen krankenversichert. Viele Selbständige, besserverdienende Arbeitnehmer oder Beamte hatten bis dato keinen Versicherungsschutz im Krankheitsfall, weil sie nicht zum Personenkreis der gesetzlich Pflichtversicherten zählten.
Wer jetzt aber keine Krankenversicherung nachweisen kann, muss mit einer Geldstrafe rechnen, die von der Dauer der Nichtversicherung abhängig ist. Hat man zum Beispiel nach dem 01.01.2009 innerhalb eine Monats keine entsprechende Versicherung abgeschlossen, muss man noch keine Strafe zahlen. Hat man aber bereits zwei Monate lang mit dem Abschluss einer Versicherung gewartet, wird man mit zwei Monatsbeiträgen Strafe zur Kasse gebeten, nach drei Monaten mit drei Monatsbeiträgen usw. (diese Regelung gilt bis zum 6. Monat). Ab dem 7. Monat ohne Versicherungsschutz wird je 1/6 Monatsbeitrag fällig. Die privaten Versicherungsgesellschaften (PKV) sind dazu verpflichtet, zu überprüfen, inwieweit der Versicherungsnehmer vorher die Pflicht zur Krankenversicherung erfüllt hat. War dies nicht der Fall, ist die PKV dazu verpflichtet, die Geldstrafe zusätzlich zum zukünftigen Monatsbeitrag zu erheben.
Wer keinen Versicherungsschutz nachweisen kann und vor dem genannten Datum in keiner gesetzlichen Krankenkasse versichert war, muss sich bei einer Privatversicherung versichern. Anders als sonst üblich, muss die private Versicherung den Antragsteller aufnehmen, selbst dann, wenn die Gesundheitsprüfung negativ verläuft. Jede private Versicherungsgesellschaft hat einen sogenannten Basistarif, der auch schlechte Risiken versichern muss, allerdings mit abgespeckten Leistungen.
Für beihilfeberechtigte Personen (z. B. Beamte) gilt die Versicherungspflicht für den Teil, der durch die Beihilfe nicht abgedeckt wird. Wer also zum Beispiel einen Beihilfeanspruch von 70 Prozent hat, muss einen Versicherungsschutz über die restlichen 30 Prozent bei einer Privatversicherung nachweisen.
Anders sieht es bei Heilfürsorgeempfängern (z. B. Bundeswehrsoldaten) aus. Diese Personen, die während ihrer Dienstzeit einen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, müssen einen Versicherungsschutz erst nach Ende der Dienstzeit nachweisen können. Hier empfiehlt sich der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bei einer privaten Krankenversicherung. Durch diese Versicherung lässt sich nicht nur der günstigere Beitrag sichern, sondern auch der Wunschtarif. Bei einer negativen Gesundheitsprüfung bleibt dem Versicherten sonst eventuell nur eine Absicherung im Basistarif.
Versicherungsschutz und Versicherungspflicht für jede Personengruppe
Im Gegensatz zur Privatversicherung darf die gesetzliche Krankenkasse niemandem den Beitritt verwehren. Versicherungsschutz im Krankheitsfall genießen alle Pflichtversicherten, ihre nicht erwerbstätigen Familienmitglieder und alle freiwillig Versicherten. Aber nicht nur jeder Arbeitnehmer, der mit seinem Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, erfüllt die Voraussetzungen zur Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse. Auch wer zu den folgenden Personengruppen gehört hat Versicherungsschutz: